MustangFan hat geschrieben:
Verstehe ich jetzt nicht - Du hast doch einen gültigen (beidseitig) unterschriebenen Kaufvertrag. Der ist zu erfüllen!
Eine (Auftrags-)Bestätigung mit (einseitig) geänderten Bedingungen ist ungültig.
Richtig !
MustangFan hat geschrieben:Wenn allerdings die AGB dies erlauben, ist die Bestätigung allerhöchstens als neues Angebot des Händlers anzusehen - der alte Kaufvertrag wäre dann nach AGB (bzw. BGB) erloschen. Hier müsstest Du dann erst einmal neu verhandeln. Mit Sicherheit gilt (Dein) Schweigen nicht als die Annahme des Angebots zu einem neuen Kaufvertrag ! Bist Du Dir darüber bewusst, dass Du unter diesen Umständen derzeit keinen wirksamen Kaufvertrag hast ?
Entschuldigung, aber das ist so nicht ganz richtig formuliert, auch wenn Du wohl das Richtige meinst.
Nicht jede AGB ist wirksam. Sonst würde vielleicht irgend ein Autohändler in die AGB rein schreiben, dass der Wagen 2000 Euro teurer wird, wenn der (männliche) Kunde den Wagen nicht mit rosa Schleife im Haar, Minirock und High Heels in Größe 44 abholen kommt.
Es gibt zahlreiche gesetzliche Regeln und eine Unmenge an Rechtsprechung dazu, wann AGB nicht (mehr) gültig sind und wie man all den Streit um AGB regelt. Aus den Gründen gibt es ja alle paar Jahre auch neue höchstrichterliche Rechtsprechung zu Banken-AGB und wenn dann mal wieder eine Bank vor dem BGH "geschlachtet" wurde, kriegen wir ein paar Wochen danach neue Banken-AGB zugeschickt.
So aus der hohlen Hand würde ich sagen, dass eine AGB, die einen individuell ausgehandelten Kaufvertrag automatisch unwirksam machen oder Preis oder Kaufgegenstand sehr erheblich abändern kann, ohne dass der Kunde dann mindestens vom Kaufvertrag zurück treten könnte, selber unwirksam ist. Das Problem liegt aber oft woanders - und da kommen wir wieder zusammen.
Und zwar deswegen, weil der Kfz.- Handel meistens nur BESTELL-Formulare verwendet. Der Kunde bestellt also nur ein Auto. Das ist nur ein Angebot an den Händler, zu diesen Bedingungen einen Kaufvertrag zu schließen. Oft sieht das Bestellformular eine Frist vor, in der der Händler dieses Angebot schriftlich annehmen muss, damit der Kaufvertrag zu den Bedingungen aus der Bestellung zu Stande kommt. Erfolgt das nicht, ist das Angebot des Kunden aus der Bestellung erloschen. Wenn dann der Händler ankommt, und dem Kunden eine neue, von der Bestellung abweichende "Auftragsbestätigung" mitteilt, ist das in Wahrheit keine "Auftragsbestätigung" (da es ja keinen "Auftrag" mehr gibt, der eigentlich ein Angebot war, das erloschen ist) sondern das ist ein neues Angebot des Händlers.
Solange der Kunde ein "Verbraucher" ist, also "in normalem Deutsch" eine Privatperson, die nicht gewerblich oder freiberuflich tätig ist, ist Schweigen keine Annahme des Angebots. Und so sind wir wieder bei Deiner im Ergebnis völlig richtigen Frage, ob es überhaupt noch einen gültigen Vertrag gibt.
Aus dem Grunde habe ich noch NIE bei einem Autokauf eine "Bestellung" unterschrieben. Meistens habe ich den Händler veranlasst, das Wort "Bestellung" und alle Texte durchzustreichen, die sich auf eine einseitige Bestellung bezogen. Wir haben dann handschrifltich "Kaufvertrag" darüber geschrieben und als Bedingungen, vor Allem bei der Lieferzeit solche Regelungen, bei der der Händler keine Angst haben musste, dass er den Vertrag nicht erfüllen kann. Wenn man vernünftig miteinander redet und gegenseitig fair ist, geht das alles ohne Probleme. Das hat bisher bei jedem meiner Autokäufe funktioniert.