
hier wurde ja schon einiges geschrieben. Trotzdem oder gerade deshalb will ich mal spröde und trocken etwas Struktur und juristische Sachlichkeit reinbringen

Maßgeblich ist in erster Linie der Vertragsinhalt bzw. die Garantiebedingungen. Da wird zu einem Coroanvirus aber sicher nichts drin stehen. Vielleicht aber etwas zu höherer Gewalt.
Im deutschen Zivilrecht ist die höhere Gewalt als Vertragsstörung anerkannt. Bei höherer Gewalt handelt es sich nach dem Bundesgerichtshof (BGH) um ein "von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis".
Sie kann dazu führen, dass der Gläubiger an der Durchsetzung vertraglicher Ansprüche gehindert ist, weil etwa Naturkatastrophen zur Störung der Kommunikation geführt haben oder eben der Kunde schlicht nicht in die Werkstatt fahren kann oder wegen Ausgangssperre gar nicht fahren darf. In solchen Fällen wird die Rechtsverfolgung vertraglicher Ansprüche nach deutschem Recht gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten 6 Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt gehindert ist, § 206 BGB.
Hemmung regelt § 209 BGB. Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Das hat zur Folge, dass die durch Hemmung unterbrochene Verjährungsfrist zum Stillstand kommt und nach Wegfall der Hemmung weiter läuft.
Wenn sich Werkstätten oder Hersteller trotz Coronakrise auf die abgelaufene Gewährleistungs- oder Garantiefrist berufen würden - was ich mal nicht annehme - müsste man aus dem Quartett der juristischen Möglichkeiten die Karten 206 und 209 ziehen.

Aber: Sowohl die rechtliche Einstufung als Höhere Gewalt, als auch die möglichen Rechtsfolgen sind wie so oft vom Einzelfall abhängig und damit mit einiger Rechtsunsicherheit verbunden.
