Klammer hat geschrieben:Nein, ich habe sogar die Urteilsbegründung gelesen:
Ein Änderungsvorbehalt seitens des Verkäufers bzgl. Formänderungen, Abweichungen im Farbton etc. negiert genau diese vom Käufer extra gewünschte Individualisierung. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass sich die Beklagte vorliegend auf Änderungen beschränkt, denen sie sich selbst von Herstellerseite aus ausgesetzt sieht.
Danke. Beim letzten Satz wagt sich das Gericht auf ganz dünnes Eis. Ich kann mir nicht vorstellen, dass diese Einzelmeinung Bestand haben wird.
Die Konsequenz wäre, dass beim Vertrieb von Großserienautos -speziell solchen aus dem Ausland- schon lange Zeit vor einer Produktionsumstellung keine Bestellungen von Kunden (Bestellung= einseitige Bindung des Kunden) mehr bestätigt werden dürften (durch die Bestätigung wird aus der einseitigen Bestellung ein Kaufvertrag),
Das wiederum bedeutet, dass Herstellerwerke und Importeure dann den Zwang hätten, immer innerhalb 6 Wochen (das ist die von der Rechtsprechung hierzulande akzeptierte Zeit für die Bestätigung einer Bestellung zu wissen, ob ein Auto sicher für diesen Kunden mit der bestellten Ausstattung in der bestellten Farbe produziert werden kann und dann, wenn das nicht 100% sicher ist, diese Bestellung ausdrücklich ablehnen müssten.
Also in unserem Fall hätte der Händler dann die Bestellung des Kunden innerhalb der 6 Wochen ab Bestellung ablehnen und ein neues Angebot über einen 2019er mit den generell beim 2019er anderen Ausstattungsdetails und Kona-blue machen müssen. Dieses Angebot hätte dann wieder der Kunde annehmen können (dann wäre der 2019er in Kona vereinbart) oder nicht (dann gäbe es keinen Kaufvertrag und beide Seiten wären frei).
Gerade kurz vor einer Modelljahresumstellung, die mit Farb- und Ausstattungsänderungen bei einem weltweit liefernden, ausländischen Hersteller verbunden ist, ist so etwas aber erfahrungsgemäß weder für einen (ausländischen) Hersteller und erst Recht nicht einen gebundenen deutschen Vertragshändler ausreichend planbar; das liefe kurz vor bis kurz nach Umstellungen auf einen Vertragsabschlussstopp hinaus, um den Händler vor Verlusten bei Neubestellungen zu schützen. Das erscheint recht praxisfern und lebensfern.
Ich fände das Urteil wie gesagt richtig, wenn es sich um eine falsche Farbe handelt, wenn die bestellte Farbe noch ab Werk lieferbar gewesen wäre.
Mal sehen, was aus dieser Einzelfallentscheidung aus Ansbach wird. Wird dagegen Berufung eingelegt, landet es beim OLG Nürnberg und bei so einer grundsätzlichen Frage mit der Wichtigkeit in Deutschland wird im Falle einer Berufungseinlegung auch ganz sicher die Revision zum BGH beantragt und zugelassen werden.
