Waldo Jeffers hat geschrieben:So schön wie die FF15 ist und so leicht, wie sie sein soll, könnte ich mir einen Wechsel vorstellen.
Bei einer Felge für den Preis erwarte ich allerdings mehr infos. Für mich würde die Version mit rundrum 10,0x19" und ET 40 in Frage kommen. Wird die von Euch (HRE GmbH) angeboten ? Was ist das Gewicht dieser Ausführung ? Kommt irgendwann ein Teilegutachten.
Sorry aber für das Geld kaufe ich mir keine Felge nur mit Festigkeitsgutachten, d.h. ohne Teile- oder Mustergutachten, bei dem der Kunde den schwarzen Peter behält, ob die Eintragung gelingt oder nicht.
Wenn es nur mit Einzeleintragung geht und nur ein Festigkeitsgutachten vorliegt, dann würde für mich zum Geschäft der Reifensatz und das RDKS sowie ein Satz Metallventile mit dazu gehören
und, dass mir die Eintragung mit meiner Reifenkombination garantiert wird. Das heisst, wenn ihr mir das nicht garantiert, bräuchte ich einen Händler, der das macht.

Sehr schwieriges Thema.
Im Grundsatz sehe ich das auch so. Aber gerade bei Felgen sind Teilegutachten nicht immer ein Vorteil.
Bei Teilegutachten besteht die Tendenz, dass dort im Punkt "Auflagen" das maximal Mögliche reingeschrieben wird, da die verantwortlichen Ersteller von Teilegutachten eben 1000% Sicherheit wollen. Und wenn der Prüfer das dann bei der Anbauabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO Punkt für Punkt abhakt, muss eben auch alles gemacht werden. Konkret bedeutet das beim Thema Felgen z.B., Änderung der Heckschürze, Kotflügelverbreiterung, Bördeln, Tachoangleichung, usw. usw.
Was ich aus verschiedenen Richtungen so gehört habe, hat der Druck auf die Prüfer enorm zugenommen. Sie sind der ständigen Gefahr ausgesetzt, sich jederzeit rechtfertigen und belegen zu müssen, was auf welcher Grundlage abgenommen wurde. Steht dann im Teilegutachten etwas Entsprechendes unter "Auflagen" und es wurde bei der Anbauabnahme nach § 19 Abs. 3 nicht geprüft bzw. gemacht, haben sie ein Problem. Ich kann mich an ein Teilegutachten erinnern, das im 20" Felgen Thread verlinkt war und der vor o.a. Auflagen nur so wimmelte.
Bei der Einzelabnahme nach § 21 i.V.m. 19 Abs. 2 StVZO auf der Basis eines Festigkeitsgutachtens und Reifenfreigabe des Herstellers hat der Sachverständige mehr individuellen Beurteilungsspielraum, den er natürlich in beide Richtungen ausschöpfen kann. Während der uns nicht gewogene Sachverständige z.B. sagt "ist mir am Kotflügel zu wenig Platz" oder "möchte einen Salzsprühtest für die Felge" oder schlimmstenfalls "Festigkeitsgutachten - auf der Basis nehme ich keine Felgen/Räder ab" (obwohl er dazu befugt wäre) nimmt der andere es nach einem Verschränkungstest anstandslos ab - solange Du nicht in Hessen wohnst.
Da es leider die Tendenz zu immer umfassenderer Regelungswut gibt, finde ich mehr Spielraum prinzipiell besser. Von daher also lieber Einzelabnahme.