Wenn dem so ist, finde ich das super
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Ich auch, allerdings stellt sich die Frage, ob das nach Inkrafttreten der DSGVO in knapp zwei Wochen auch noch so sein wird.Goedi hat geschrieben:Wenn dem so ist, finde ich das super![]()
Gegen eine Zulassung von Dashcams sprechen vor allem Datenschutzbedenken. Das Urteil bedeutet nicht, dass man automatisch immer filmen darf. Das permanente Aufzeichnen bleibt nach wie vor unzulässig. Diese Unzulässigkeit führe aber nicht dazu, dass die Bilder in Zivilprozessen nicht verwertet werden dürfen, argumentierten die Richter. Es sei immer eine Frage der Abwägung im Einzelfall.
1) Inzwischen ist die Technik ja so weit, dass man auch Videos perfekt fälschen kann - wer bestätigt die Echtheit/Orginalität des Videos?PonyWhisperer hat geschrieben:Klasse! Als Betroffener habe ich seit ca. 1 Jahr auch eine DashCam im Fahrzeug .... damit wäre ich auch bis zum BGH gegangen!
1. Video fälschen - das ist sehr, sehr schwer - vor allem, wenn die Original SD-Card vor Gericht vorgelegt wird (werden muss) ...!Mr. Zero hat geschrieben:1) Inzwischen ist die Technik ja so weit, dass man auch Videos perfekt fälschen kann - wer bestätigt die Echtheit/Orginalität des Videos?PonyWhisperer hat geschrieben:Klasse! Als Betroffener habe ich seit ca. 1 Jahr auch eine DashCam im Fahrzeug .... damit wäre ich auch bis zum BGH gegangen!
2) Heute wird es nur bei (schweren) Unfällen eingesetzt, morgen zeigt mich dann einer an, weil ich ihn im Überholverbot (gefahrlos) mit dem Leistungsüberschuss eines Motorrades oder GTs überhole...? Wohin führt das?
Für die restlichen 64 GB Daten würde ich eine eidesstattliche Versicherung anbieten, dass ich bislang zu keinem Zeitpunkt mir diese Daten angeschaut habe- entspricht nämlich der Wahrheit.Cayuse hat geschrieben:Ich glaube, ganz so eindeutig ist das Urteil dann doch nicht und die ganzen Hurra-Rufer sollten ggf. auch noch einmal zwischen den Zeilen lesen.
Ja, der BGH hat die Verwendung von Aufnahmen zur Beweissicherung im Falle von Unfällen zugelassen. Aber die wahllose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens mittels Dashcam bleibt im Sinne des DSG weiter verboten. So zumindest mein Verständnis.
Im Falle eines Unfalls kann die Polizei nun durchaus die Dashcam beschlagnahmen. Findet sich dann darauf stundenlanges Material, ggf. bei einer 64 GB Speicherkarte die letzten 8 Stunden Fahrt (bevor die Aufnahmen von der DC automatisch überschrieben werden), kann sich der DC Eigentümer durchaus auf eine Anzeige einstellen.
Und letztendlich obliegt die Beweiswürdigung weiterhin im Einzelfall dem jeweiligen Richter.
Wäre aber wohl irrelevant, da nicht das Ansehen der Aufnahmen, sondern das Aufnehmen an sich rechtswidrig ist.PonyWhisperer hat geschrieben:Für die restlichen 64 GB Daten würde ich eine eidesstattliche Versicherung anbieten, dass ich bislang zu keinem Zeitpunkt mir diese Daten angeschaut habe- entspricht nämlich der Wahrheit.Cayuse hat geschrieben:Ich glaube, ganz so eindeutig ist das Urteil dann doch nicht und die ganzen Hurra-Rufer sollten ggf. auch noch einmal zwischen den Zeilen lesen.
Ja, der BGH hat die Verwendung von Aufnahmen zur Beweissicherung im Falle von Unfällen zugelassen. Aber die wahllose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens mittels Dashcam bleibt im Sinne des DSG weiter verboten. So zumindest mein Verständnis.
Im Falle eines Unfalls kann die Polizei nun durchaus die Dashcam beschlagnahmen. Findet sich dann darauf stundenlanges Material, ggf. bei einer 64 GB Speicherkarte die letzten 8 Stunden Fahrt (bevor die Aufnahmen von der DC automatisch überschrieben werden), kann sich der DC Eigentümer durchaus auf eine Anzeige einstellen.
Und letztendlich obliegt die Beweiswürdigung weiterhin im Einzelfall dem jeweiligen Richter.
Gruesse
Ich hoffe nur, das bleibt auf Unfälle beschränkt.Yee-haw hat geschrieben:Endlich mal eine gute Nachricht
(nicht auf den Mustang bezogen)
dennoch eine Meldung wert
https://m.focus.de/auto/ratgeber/recht/ ... 30314.html
HurraCayuse hat geschrieben:Ich glaube, ganz so eindeutig ist das Urteil dann doch nicht und die ganzen Hurra-Rufer sollten ggf
Und letztendlich obliegt die Beweiswürdigung weiterhin im Einzelfall dem jeweiligen Richter.
Wird also das Video als Beweismittel herangezogen kann die Gegenseite nix einklagen da seine schutzwürdigen Interessen nun nicht mehr überwiegen .... es gibt hier nur entweder, oder.§ 4 Abs. 1 BDSG:
(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.
§ 6b Abs. 1 BDSG:
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie ….
3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. ….
§ 28 Abs. 1 BDSG:
(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig…
2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. …