mc lane hat geschrieben:
genau das habe ich gemeint... aber vielleicht sollten wir den kollegen hier im Forum, der den Mamba grünen mit schwarzen felgen bestellt hat und vom fach ist, befragen...
meine unmaßgebliche Meinung ist, exakt entlang des tenors des in o.g. links beschriebenen urteils:
teilzitat:
"Wer auf deutschen Autobahnen mit seinem Pkw – insbesondere bei Dunkelheit – die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h um rund 60% und damit massiv überschreite, führe zugunsten seines eigenen schnellen Fortkommens den Spielraum zur Vermeidung eines Unfalls nahezu gegen Null zurück. Bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit hätte der Unfall bereits durch eine mittelstarke Bremsung vermieden werden können, so das OLG"
würde ein richter ggf. bei einem Unfall im trackmodus so etwas in die Begründung schreiben können:
...wer im öffentlichen strassenverkehr mit seinem PS-starken pkw - gegen das ausdrückliche verbot des Herstellers in der Bedienungsanleitung, in der rennstreckeneinstellung und damit mit massiv eingeschränkten fahrstabilitätseinrichtungen, führt den Spielraum zur Vermeidung eines unfalles nahezu gegen null zurück. bei Einhaltung der herstellervorgaben hätte der Unfall ohne weitere Probleme vermieden werden können...
disclaimer/Haftungsausschluss: ich bin nicht Rechtsanwalt, dies stellt keine Rechtsberatung dar und ersetz nicht die Konsultation eines rechtsbeistandes; es ist lediglich ausdruck meiner persönlichen Befürchtung, zu welchen Konsequenzen die Inhalte der Bedienungsanleitung führen könnten

Eieiei Herrschaften
Ok, dann schalt ich mich mal wieder ein, bevor allseitige Unsicherheit entsteht.
Man muss hier mehrere Dinge auseinanderhalten:
1. Garantie
Bei der zwei- oder wieauchimmerjährigen Garantie des Herstellers handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Herstellers, die dieser durchaus an Bedingungen wie Track-Mode aus binden kann. Diese ist unabhängig von den weiterhin bestehenden GESETZLICHEN Gewährleistungsrechten des Käufers aus §§ 437 ff. BGB. Diese bestehen unabhängig von irgendwelchen Modus-Einstellungenund stellen schlicht auf das Vorliegen eines Sachmangels ab. Nicht mehr und nicht weniger. Während der Käufer also grundsätzlich mehrere Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat (aus Garantie UND nach BGB) hat er bei Nichterfüllung der Bedingungen eben nur noch einen Anspruch aus BGB und daneben nicht mehr den vertraglichen Anspruch aus dem verkäuferseitigen Garantieversprechen.
2. Mitverschulden im Schadensfall
Weniger klar ist die Lage bei ausgeschaltetem ESP und einem Verkehrsunfall. Aus rechtlicher Sicht spricht sehr viel dafür, dass ein Ausschalten den Mitverschuldensgrad des Mustangfahrers erhöhen dürfte. Wichtig ist dabei zu wissen, dass sich die entsprechende Beurteilung des Richters nicht danach zu richten hat, was verboten oder erlaubt ist, sondern was die (einem KFZ ohnehin schon innewohnende Betriebsgefahr) zusätzlich erhöht. Da bei Verkehrsunfällen im Streitfall von Gerichten zu 99.9 % nie eine 100 %-ige Haftung eines einzigen Beteiligten angenommen wird (dem anderen wird in geringen Prozentsätzen zumindest immer die eigene allgemeine betriebsgefahr eines KFZ angelastet), ist davon auszugehen, dass eine NACHGEWIESENE Off-Stellung des ESP zu einer Erhöhung des Verschuldensanteils führt.
Das war die rechtliche Seite. Nachweisen wird das die Gegenseite in einem zivilrechtlichen Schadensersatz-Prozess aber kaum können, da im Zivilrecht nicht der Amtsermittlungsgrundsatz wie im Strafrecht herrscht und die Parteien die für die Gegenseite belastenden Infos selber beibringen müssen. Ich würd den Anwalt der Gegenseite also im Zweifel nicht an mein OBD lassen
Anders sieht es aber aus, wenn Du mit dem Wagen im Track-Mode jemanden verletzt oder mehr. Dann wirds strafrechtlich und dann kann die Mühle beschlagnahmt und ausgelesen werden.
3. Kaskoschaden/Versicherung
Zahlt weil TÜV. Punkt. Es sei denn, ausdrückliche ESP-darf-nicht-aus-Klausel im Vertrag.
Ich hoffe, ich konnte das jetzt ein Bißchen aufdröseln und schalt mich jederzeit dazu, wenn Mc Lane wieder die Fledermaus an den Himmel wirft
